Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.) Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen umfassen die Vermietung von Ton- und Lichtanlagen mit Zubehör und sind Bestandteil aller Mietverträge.

 

2.) Vermietung und Lieferung erfolgen zu den nachstehenden Bedingungen. Abweichungen und Nebenabreden bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Vermieters.

 

3.) Entgegenstehenden Mietbedingungen des Mieters wird hiermit ausdrücklich und für jeden Fall widersprochen.

 

4.) Sollten einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck am nächsten kommt.

 

5.) Der Mietvertrag kommt zustande durch eine Auftragsbestätigung des Vermieters oder durch Überlassung des Mietgegenstandes. Änderungen und Abänderungen der Bestellung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Vermieters. Die Angebote des Vermieters sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

 

6.) Abbildungen, Maße und Gewichte in den Prospekten des Vermieters sind nur annähernd maßgebend. Eine Gewähr für ihre Einhaltung wird nicht übernommen.

 

7.) Die Einholung der notwendigen Genehmigungen, Konzession, GEMA-Anmeldung etc. sowie deren kosten liegen im Verantwortungsbereich des Mieters. Hierfür entstehende Gebühren sind vom Veranstalter/Mieter zu tragen. Gleiches gilt für Gebühren und sonstige Kosten, die mit der Erfüllung behördlicher Auflagen zusammenhängen.

 

8.) Der Vermieter erfüllt den Mitvertrag durch Bereitstellung des Mietgegenstandes in seinem Geschäftslokal, auch wenn der Gegenstand an einem anderen Ort verbracht wird.

 

9.) Wenn dem Vermieter die Beschaffung eines bestimmten Gerätes nicht möglich ist, so kann er dieses Gerät durch ein funktionsgleiches anderes Gerät ersetzen.

 

10.) Die Rechnungsstellung wird spätestens bei Bereitstellung vorgenommen. Der Vermieter ist berechtigt, Vorkasse oder die Hinterlegung einer Sicherheit nach seiner Wahl vom Mieter zu verlangen.

 

11.) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter etwaige Mängel der Mietgeräte sowie das Auftreten von Leistungsstörungen unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter schuldhaft die Anzeige, ist ein Anspruch auf

Minderung ausgeschlossen. Der Mieter haftet dem Vermieter ferner für Schäden, die darauf zuzuführen sind, dass der Mieter es schuldhaft unterlässt, etwaige Mängel bzw. Leistungsstörungen anzuzeigen.

 

12.) Eine Untervermietung ist dem Mieter nicht gestattet.

 

13.) Die Mietsache ist nicht versichert. Der Mieter ist verpflichtet, alle üblichen Versicherungen für die Mietgegenstände zu seinen Lasten abzuschließen, wobei die Versicherungsleistung den Wiederbeschaffungswert abzudecken hat.

 

14.) Der Mieter haftet für alle Schäden (z.B. Verlust, Diebstahl, verursachte Defekte, Transportschäden, Wasserschäden, fehlerhafte Stromversorgung, Witterung, Verschmutzung u.a.) an der Mietsache, die während de Mietzeit an den Mietgeräten und Zubehör durch ihn oder Dritte entsteht. Auch die Gefahr der zufälligen Beschädigungen, sowie von Schäden auf Grund höherer Gewalt trägt der Mieter. Im Falle eines Totalschadens hat der Mieter ungeachtet des aktuellen Marktwertes den Wiederbeschaffungswert zzgl. Wiederbeschaffungskosten zu ersetzen, unabhängig davon, ob er den Schadensfall zu vertreten hat. Sollte die Mietsache oder ein Teil davon entwendet werden, ist der Mieter verpflichtet, umgehend polizeiliche Anzeige zu erstatten
und den Vermieter zu benachrichtigen.

 

15.) Die vermieteten Gegenstände bleiben unveräußerlich Eigentum des Vermieters.

 

16.) Der Veranstalter/Mieter hat die aufgeführten Geräte in einwandfreiem Zustand übernommen. Mängel sind schriftlich zu vermerken. Später vorgebrachte Einwendungen, Schäden seien schon vor der Übernahmevorhanden gewesen, werden nicht anerkannt.

 

17.) Werden die gemieteten Gegenstände nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgebracht, hat der Mieter für die Dauer der Vorenthaltung die Mietsache eine Nutzungsentschädigung in Höhe des anteiligen Mietentgeldes zu zahlen.

 

18.) Für die Haftung des Vermieters für Sach-, Personen- oder Vermögensschäden, die durch den Mietgebrauch entstehen können, besteht nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt insbesondere für Personen- und Sachschäden, die unmittelbar, während oder im Anschluss an einer Veranstaltung entstehen.

 

19.) Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus Anlass oder im Zusammenhang mit dem Mieten von Geräten gegen den Vermieter erhoben werden. Der Freistellungsanspruch des Vermieters gegen den Mieter umfasst auch die Kosten, die dem Vermieter für die Abwehr von Ansprüchen entstehen. Bei Auswahl des Mietobjektes beschränkt sich der Schadensersatz auf den Mietpreis. Weitere darüber hinausgehende Ansprüche des Mieters sind ausgeschlossen.

 

20.) Rücktritt des Kunden: Tritt ein Kunde vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin vom Vertrag zurück, so sind Ausfallkosten zu zahlen.

Die Ausfallkosten werden wie folgt berechnet: 

- Rücktritt bis 12 Wochen vor der Veranstaltung: 30% der vereinbarten Gage.

- Rücktritt bis 4 Wochen vor der Veranstaltung: 60% der vereinbarten Gage.

Gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben von dieser Regelung unberührt. 

 

21.) Gerichtsstand ist Osnabrück. 

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